Gemäß Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Januar 2011 in München
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verband ist ein nichtwirtschaftlicher Verein gemäß
§ 21 BGB und führt den Namen "SWEETS GLOBAL
NETWORK e. V."
- Der Verband hat seinen Sitz in München und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes
- Der Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung
der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen
der gesamten Süßwarenwirtschaft, insbesondere
in den Bereichen Marketing und Vertrieb. In diesem
Rahmen kann er auch Gutachtertätigkeit ausüben.
- Zu den weiteren Aufgaben des Verbandes gehören die
Wahrnehmung der sozialpolitischen Interessen der Süßwarenwirtschaft
und die Förderung des Ansehens von
Süßwaren in der Öffentlichkeit. Hierzu bietet der Verband
seinen Mitgliedern und allen an der Herstellung und im
Verkauf beteiligten Unternehmen und Personen unter anderem
eine übergeordnete und unabhängige Kommunikations-
und Informationsplattform.
- Weitere Aufgabe des Verbandes ist es, Behörden, Organisationen
sowie die am politischen und parlamentarischen
Prozess beteiligten Personen und Institutionen,
sowohl innerhalb Deutschlands als auch auf internationaler
Ebene, sachverständig zu beraten, insbesondere bei
der Schaffung von Gesetzen und sonstigen Rechtsnormen.
- Die freie wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder wird vom
Verband nicht beeinträchtigt. Er setzt sich aber für die Erhaltung
guter kaufmännischer Sitten und für die Ausschaltung
des unlauteren Wettbewerbs ein, soweit das
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.
§ 3
Grundsätze der Verbandstätigkeit
- Der Verband verfolgt weder parteipolitische noch konfessionelle
Ziele.
- Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Verbandes fremd sind, begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
a) Einzelkaufleute, die nach Möglichkeit im Handelsregister eingetragen sind, und
b) Handelsgesellschaften (insbesondere offene Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften, Gesellschaften
bürgerlichen Rechts, Aktiengesellschaften
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung), soweit
sie jeweils in größerem Umfang Süßwaren, Getränke
oder Nahrungs- und Genussmittel handeln, sowie
c) Fachverbände der Süßwarenwirtschaft.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die der Süßwarenwirtschaft nahe steht.
Die Mitgliedschaft der Fördernden Mitglieder ist jeweils
auf das laufende Kalenderjahr begrenzt; die Mitgliedschaft
verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres
Jahr, wenn nicht der Vorstand bis spätestens
30. September des laufenden Jahres die Mitgliedschaft
des Fördernden Mitglieds kündigt.
- Personen, die sich besondere Verdienste für den Verband
oder für den von ihm vertretenen Süßwarenhandel
erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Für sie besteht keine Beitragspflicht.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verband.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Anträge auf Beitritt sind schriftlich an die Geschäftsstelle
des Verbandes zu richten. Der Antragsteller hat alle für
die Mitgliedschaft notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Die Aufnahme setzt die schriftliche rechtsverbindliche
Anerkennung der Satzung voraus.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorsitzende
des Vorstands, insbesondere über das Vorliegen
der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 4 dieser
Satzung.
- Der Antragsteller kann bei Ablehnung innerhalb eines
Monats nach Mitteilung der Ablehnung Einspruch beim
Vorstand einlegen. Der Einspruch ist schriftlich der Geschäftsstelle
zuzustellen. Der Vorstand entscheidet nach
Anhörung des Aufsichtsrats – bei der nächsten Sitzung
endgültig für den Verband über den Antrag. Eine Ablehnung
des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
- Der Beitritt wird mit Bestätigung der Aufnahme gegenüber
dem neuen Mitglied wirksam.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit
in dieser Satzung nicht ausdrücklich abweichend geregelt.
Sie haben insbesondere Anrecht auf Teilnahme an
den Einrichtungen des Verbandes und Anspruch auf Rat
und Unterstützung in allen fachlichen und wirtschaftlichen
Fragen, die in den Aufgabenbereich des Verbandes
gemäß § 2 der Satzung fallen.
- Die Ausübung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden
Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.
Zu den Pflichten der Mitglieder gehören insbesondere:
a) Einhaltung der Satzung,
b) den Beschlüssen der Verbandsorgane im Rahmen des
Verbandszweckes Folge zu leisten,
c) den Verband in der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen,
d) Beiträge und Umlagen pünktlich zu bezahlen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds (natürliche Personen) bzw.
dem Verlust der Rechtsfähigkeit oder der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens (juristische Personen),
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung
mittels eingeschriebenem Brief gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn dieses:
a) die Bedingungen für die Mitgliedschaft gem. § 4 nicht
mehr erfüllt oder
b) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
des Beitrags im Rückstand ist, dem Mitglied die
Streichung bei der zweiten Mahnung angedroht wurde
und das Mitglied den Beitrag nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Absendung der zweiten Mahnung in
voller Höhe entrichtet hat.
Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verband
ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es in grober
Weise gegen die Satzung oder die Verbandsinteressen
verstoßen hat, insbesondere dem Zweck des Verbands
zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorsitzende des Vorstands. Dem betroffenen Mitglied
ist zuvor Gelegenheit zu geben, persönlich Stellung
zu nehmen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort
mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll
dem Mitglied unverzüglich schriftlich bekannt gegeben
werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die
Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zugang des Ausschließungsbescheides Einspruch
beim Vorstand einlegen. Er ist schriftlich begründet der
Geschäftsstelle zuzustellen. Der Vorstand entscheidet
– nach Anhörung des Aufsichtsrats – endgültig für den
Verband. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor erneut
Gelegenheit zu geben, persönlich Stellung zu nehmen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem
Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der
Anspruch des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt jedoch unberührt.
- Ein Anspruch eines ausscheidenden Mitglieds auf einen
Anteil des Verbandsvermögens oder auf Entschädigung
besteht nicht.
§ 8
Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind
a)die Mitgliederversammlung
b)der Aufsichtsrat
c)der Vorstand
§ 9
Die Mitgliederversammlung
A) Zuständigkeit und Einberufung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes.
Sie dient der Unterrichtung über alle wichtigen
Entscheidungen der anderen Verbandsgremien und der
Beratung in grundsätzlichen, richtungsgebenden Angelegenheiten
des Verbandes. Die Mitgliederversammlung
ist ferner insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
und der Rechnungslegung
b) Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrats
c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
bzw. des Wirtschaftsprüfers
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
- Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre durch den
Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die
Einberufung der Versammlung muss die Tagesordnung
enthalten, die vom Vorstand festgesetzt wird und den
Gegenstand der Beschlussfassung zu bezeichnen hat.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband
schriftlich bekannt gegebene Anschrift versandt wurde.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen
werden, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder
den Antrag beim Vorsitzenden des Vorstands
schriftlich und begründet stellen oder wenn die Mehrheit
des Vorstandes die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung im Interesse des Verbands für erforderlich
hält.
B) Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlussfassung über
die Auflösung des Verbands (§ 41 BGB) gilt ergänzend
- Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme; Fördernde
Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Anwesenheitsund
Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Stimmberechtigte
Mitglieder können in der Mitgliederversammlung
ihr Stimmrecht nur für sich selbst ausüben und müssen
durch ein Mitglied der Geschäftsführung oder einen spezifisch
bevollmächtigten Mitarbeiter des Unternehmens
vertreten werden; Vorsitzende von Fachverbänden können
nur durch ein Mitglied ihres Vorstandes vertreten
werden. Eine Stimmrechtsübertragung auf ein anderes
Mitglied ist ausgeschlossen.
C) Sitzungsleitung und Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden
Aufsichtsratsmitglied geleitet, notfalls wird
ein Versammlungsleiter durch die anwesenden Mitglieder
bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und/oder
Medienvertreter zulassen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem
Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand – eingehend
bei der Geschäftsstelle – schriftlich beantragen,
dass bestimmte Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Der Vorstand nimmt diese Beschlussgegenstände
in die Tagesordnung auf.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden
(Dringlichkeitsantrag), beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme eines solchen Dringlichkeitsantrags
ist eine Mehrheit von mehr als 50% der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dringlichkeitsanträge
auf Satzungsänderung, Verbandsauflösung
sowie Wahl und Abberufung von Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitgliedern
sind unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse – soweit
in dieser Satzung nicht anders bestimmt – mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben somit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Höhere Mehrheitsverhältnisse gelten jedoch,
a) für eine Änderung der Satzung, wofür zwei Drittel
Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich sind
und
b) für Auflösung des Verbandes, wofür die Bestimmungen
des § 16 maßgebend sind.
- Dem Schriftformerfordernis im Sinn dieses § 9 genügen
auch Telefax und E-Mail.
§ 10
Der Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat des Verbandes besteht aus:
a) dem Aufsichtsratsvorsitzenden,
b) mindestens zwei, maximal fünf weiteren Aufsichtsratsmitgliedern.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats soll der Struktur
der Mitglieder und der internationalen Expansion Rechnung
tragen.
- Der Aufsichtsrat bestimmt den Vorstand (§ 11) und überwacht
dessen Tätigkeit, insbesondere die Einhaltung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ferner obliegt
dem Aufsichtsrat:
a) die Genehmigung des Haushaltsplans sowie
b) die Bestellung zweier Rechnungsprüfer aus dem Kreis
der Mitglieder oder – nach freiem Ermessen des Aufsichtsrats
– alternativ die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für jeweils vier
Jahre gewählt. Personen können nach Vollendung des
65. Lebensjahres nicht mehr in den Aufsichtsrat gewählt
werden. Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben auch nach
Überschreiten dieser Altersgrenze bis zu den nächsten
Neuwahlen im Amt.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Aufsichtsratsvorsitzenden.
- Mitglieder im Aufsichtsrat können nur solche Personen
sein, die in der Branche tätig sind.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens der
Aufsichtsratsvorsitzende und ein weiteres Aufsichtsratsmitglied
anwesend sind. Er beschließt mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Aufsichtsrat kann
auch im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen. Der
Schriftform genügen hierfür auch Telefax und E-Mail.
Antwortet ein Aufsichtsratsmitglied auf eine schriftliche
Beschlussvorlage nicht innerhalb von drei Werktagen ab
Zugang, so gilt sein Schweigen als Zustimmung zu der
Beschlussvorlage.
- Der Aufsichtsrat wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn mindestens
zwei Aufsichtsratsmitglieder dies schriftlich verlangen.
§ 11
Der Vorstand
- Der Vorstand des Verbandes besteht aus:
a) dem Vorsitzenden des Vorstands
b) drei gleichberechtigten Stellvertretern sowie – optional
nach freiem Ermessen des Aufsichtsrats –
c) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Ämterzuteilung sowie eine etwaige personelle Zuordnung
von Ressortzuständigkeiten innerhalb des Vorstands
bestimmt der Aufsichtsrat, der bei der
Zusammensetzung des Vorstandes auch die Struktur der
Mitglieder und der internationalen Expansion berücksichtigen
soll.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
Personen können nach Vollendung des 65. Lebensjahres
nicht mehr zum Vorstand bestellt werden. Mitglieder des
Vorstandes bleiben auch nach Überschreiten dieser Altersgrenze
im Vorstand bis zum Ablauf der vierjährigen
Periode.
- Vorstand im Sinn des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende
des Vorstands (Abs. 1a) und die drei Stellvertreter
(Abs. 1b). Der Vorsitzende des Vorstands und seine drei
Stellvertreter sind je einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
gilt, dass die Stellvertreter nur vertreten
dürfen, soweit der Vorsitzende verhindert ist.
- Der Vorstand bleibt bis zum Ablauf der vierjährigen Periode
im Amt.
- Mitglieder im Vorstand können nur Personen sein, solange
diese in der Branche tätig sind. Dieses Erfordernis gilt
nicht für ein Hauptamtliches Vorstandsmitglied gemäß
§ 15 Abs. 2.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im
schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen. Der Schriftform
genügen hierfür auch Telefax und E-Mail. Antwortet
ein Vorstandsmitglied auf eine schriftliche Beschlussvorlage
nicht innerhalb von drei Werktagen ab Zugang, so
gilt sein Schweigen als Zustimmung zu der Beschlussvorlage.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen.
Er muss auf Antrag von mindestens einem Drittel
der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus und ist für die ordnungsgemäße Geschäftsordnung
verantwortlich.
- Der Vorstand kann – mit Zustimmung des Aufsichtsrats –
verdiente Vorsitzende des Verbandes bei ihrem Ausscheiden
aus ihrem Amt zu Ehrenvorsitzenden ernennen.
- Die Ehrenvorsitzenden sind zu Sitzungen des Vorstandes
einzuladen. Sie haben beratende Funktion.
§ 12
Gemeinsame Sitzungen /
Fachausschüsse und Arbeitsweise
- Vorstand und Aufsichtsrat tagen in der Regel in gemeinsamen
Sitzungen. Die Vorsitzenden des Vorstands und
des Aufsichtsrats stimmen frühzeitig die Sitzungstermine
und Tagesordnungspunkte ab. Die Versammlungsleitung
obliegt bei solchen gemeinsamen Sitzungen dem Vorsitzenden
des Vorstands. Bei Bedarf oder gemäß der Satzung
erforderlich erfolgen gesonderte Sitzungen von
Vorstand und Aufsichtsrat.
- Der Vorstand kann zur Durchführung von Verbandsaufgaben
Fachausschüsse und Arbeitskreise bilden.
- Die Koordinierung der Tätigkeit der Fachausschüsse und
der Arbeitskreise obliegt dem Vorstand.
§ 13
Protokolle
Über jede Mitgliederversammlung, Aufsichtsratssitzung und
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die das
Ergebnis wiedergibt. Die Niederschriften sind vom jeweiligen
Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
Sie sind bei der jeweils nächsten Mitgliederversammlung
bzw. Aufsichtsrats- bzw. Vorstandssitzung zu
genehmigen.
§ 14
Beiträge
- Die Kosten des Verbandes werden durch Beiträge und
durch Umlagen der Ordentlichen Mitglieder gedeckt,
deren Höhe jeweils durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
- Von Fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben,
die der Vorstand jeweils im individuellen Einzelfall festlegt.
§ 15
Ehrenamtliche Tätigkeit / Vergütung
- Die Tätigkeit des Aufsichtsrats, des Vorstandes, der Fachausschüsse
und der Arbeitskreise erfolgt ehrenamtlich;
der Aufsichtsrat ist davon abweichend berechtigt, ein
oder mehrere Mitglieder des Vorstands mit hauptamtlicher,
teilzeitlicher oder entgeltlicher Tätigkeit zu betrauen.
- Die ehrenamtlich Tätigen haben im Rahmen der vom Vorstand
aufgestellten Richtlinien Anspruch auf Ersatz von
Reisekosten (Tagegeld, Übernachtungen und Fahrtauslagen)
im Rahmen des Haushaltsplanes. Der Auslagenersatz
kann vom Vorstand pauschaliert werden. Die Höhe
der Tages- und Übernachtungsgelder bestimmt der Vorstand.
§ 16
Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem
Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
- Anträge auf Auflösung des Verbandes müssen mindes -
tens vier Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung
zur Tagesordnung angemeldet und den
Mitgliedern bekannt gegeben sein.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands
(§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Ordentlichen
Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung
über die Auflösung des Verbands einberufene
Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig,
so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag
eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung
darf frühestens zwei Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätes -
tens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Verbandsmitglieder beschlussfähig.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen
Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Ordentlichen Mitglieder des Verbandes.
- Der Vorstand bestimmt den Liquidator. Vorhandenes Vermögen
wird einer im Rahmen des Verbandszweckes liegenden
gemeinnützigen Verwendung zugeführt. Ein
Anspruch der Mitglieder auf das Verbandsvermögen
oder Teile dessen ist ausgeschlossen.
§ 17 Schiedsgericht
- Über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem
Verband, die sich aus dieser Satzung oder im Zusammenhang
mit der Verbandsmitgliedschaft ergeben, entscheidet
das institutionelle Schiedsgericht des Verbands
(§ 1066 Zivilprozessordnung) ausschließlich und abschließend
an Stelle der staatlichen Gerichte.
- Das Schiedsgericht kann daneben auch – auf freiwilliger
Basis – von jedem Ordentlichen Mitglied (als Kläger)
wegen einer Rechtsstreitigkeit mit einem anderen Ordentlichen
Mitglied (als Beklagter) angerufen werden.
Sofern das andere Ordentliche Mitglied mit einer Verhandlung
vor dem Schiedsgericht einverstanden ist, und
beide Parteien ein solches Schiedsgerichtsverfahren gegenüber
dem Schiedsgerichtsvorsitzenden schriftlich beantragt
haben, entscheidet das institutionelle Schiedsgericht
des Verbands ausschließlich und abschließend an
Stelle der staatlichen Gerichte.
- Die Besetzung des Schiedsgerichts erfolgt durch die Mitgliederversammlung
oder – soweit wegen Nichtbesetzung
oder Befangenheit des Schiedsrichters erforderlich
– durch die Parteien gem. §§ 1034 ff Zivilprozessordnung.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 10. Buches der
Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 18
Änderung der gesetzlichen Grundlage
Sollten einzelne Satzungsbestimmungen unwirksam sein
oder durch künftige Gesetze unwirksam werden, so wird die
Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt. Die dadurch
entstehenden Lücken sind unverzüglich zu ergänzen. Der Bestand
des Verbandes wird hierdurch nicht berührt.
§ 19
Redaktionelle Änderungen
Der Vorsitzende des Vorstands ist berechtigt, redaktionelle
Änderungen der Satzung vorzunehmen, wenn eine Behörde
oder ein Gericht die Eintragung des Verbandes oder einer
Satzungsänderung oder eine Registrierung hiervon abhängig
macht.
[Stand Februar 2011]