Statute (By-laws)

gemäß Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Juni 2022 in München

 

(Download der Satzung hier)

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband ist ein nichtwirtschaftlicher Verein gemäß § 21 BGB und führt den Namen „SWEETS GLOBAL NETWORK e. V.“
  2. Der Verband hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Der Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der gesamten Süßwarenwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Marketing und Vertrieb. In diesem Rahmen kann er auch Gutachtertätigkeit ausüben.
  2. Zu den weiteren Aufgaben des Verbandes gehören die Wahrnehmung der sozialpolitischen Interessen der Süßwarenwirtschaft und die Förderung des Ansehens von Süßwaren in der Öffentlichkeit. Hierzu bietet der Verband seinen Mitgliedern und allen an der Herstellung und im Verkauf beteiligten Unternehmen und Personen unter anderem eine übergeordnete und unabhängige Kommunikations- und Informationsplattform.
  3. Weitere Aufgabe des Verbandes ist es, Behörden, Organisationen sowie die am politischen und parlamentarischen Prozess beteiligten Personen und Institutionen, sowohl innerhalb Deutschlands als auch auf internationaler Ebene, sachverständig zu beraten, insbesondere bei der Schaffung von Gesetzen und sonstigen Rechtsnormen.
  4. Die freie wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder wird vom Verband nicht beeinträchtigt. Er setzt sich aber für die Erhaltung guter kaufmännischer Sitten und für die Ausschaltung des unlauteren Wettbewerbs ein, soweit das im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.

 

§ 3 – Grundsätze der Verbandstätigkeit

  1. Der Verband verfolgt weder parteipolitische noch konfessionelle Ziele.
  2. Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
    a) Einzelkaufleute, die nach Möglichkeit im Handelsregister eingetragen sind, und
    b) Handelsgesellschaften (insbesondere offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung), soweit sie jeweils in größerem Umfang Süßwaren, Getränke oder Nahrungs- und Genussmittel handeln, sowie
    c) Fachverbände der Süßwarenwirtschaft.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die der Süßwarenwirtschaft nahe steht. Die Mitgliedschaft der Fördernden Mitglieder ist jeweils auf das laufende Kalenderjahr begrenzt; die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht der Vorstand bis spätestens 30. September des laufenden Jahres die Mitgliedschaft des Fördernden Mitglieds kündigt.
  4. Personen, die sich besondere Verdienste für den Verband oder für den von ihm vertretenen Süßwarenhandel erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für sie besteht keine Beitragspflicht.

 

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verband. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Anträge auf Beitritt sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Der Antragsteller hat alle für die Mitgliedschaft notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Aufnahme setzt die schriftliche rechtsverbindliche Anerkennung der Satzung voraus.
  3. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorsitzende des Vorstands, insbesondere über das Vorliegen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 4 dieser Satzung.
  4. Der Antragsteller kann bei Ablehnung innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch ist schriftlich der Geschäftsstelle zuzustellen. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Aufsichtsrats – bei der nächsten Sitzung endgültig für den Verband über den Antrag. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
  5. Der Beitritt wird mit Bestätigung der Aufnahme gegenüber dem neuen Mitglied wirksam.

 

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich abweichend geregelt. Sie haben insbesondere Anrecht auf Teilnahme an den Einrichtungen des Verbandes und Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen fachlichen und wirtschaftlichen Fragen, die in den Aufgabenbereich des Verbandes gemäß § 2 der Satzung fallen.
  2. Die Ausübung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus. Zu den Pflichten der Mitglieder gehören insbesondere:
    a) Einhaltung der Satzung,
    b) den Beschlüssen der Verbandsorgane im Rahmen des Verbandszweckes Folge zu leisten,
    c) den Verband in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
    d) Beiträge und Umlagen pünktlich zu bezahlen.

 

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds (natürliche Personen) bzw. dem Verlust der Rechtsfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (juristische Personen),
    b) durch Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung mittels eingeschriebenem Brief gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn dieses:
    a) die Bedingungen für die Mitgliedschaft gem. § 4 nicht mehr erfüllt oder
    b) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist, dem Mitglied die Streichung bei der zweiten Mahnung angedroht wurde und das Mitglied den Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der zweiten Mahnung in voller Höhe entrichtet hat. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verband ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Verbandsinteressen verstoßen hat, insbesondere dem Zweck des Verbands zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorsitzende des Vorstands. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, persönlich Stellung zu nehmen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied unverzüglich schriftlich bekannt gegeben werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbescheides Einspruch beim Vorstand einlegen. Er ist schriftlich begründet der Geschäftsstelle zuzustellen. Der Vorstand entscheidet – nach Anhörung des Aufsichtsrats – endgültig für den Verband. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor erneut Gelegenheit zu geben, persönlich Stellung zu nehmen.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen bleibt jedoch unberührt.
  6. Ein Anspruch eines ausscheidenden Mitglieds auf einen Anteil des Verbandsvermögens oder auf Entschädigung besteht nicht.

 

§ 8 – Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Aufsichtsrat

c) der Vorstand

 

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

 

a) Zuständigkeit und Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Sie dient der Unterrichtung über alle wichtigen Entscheidungen der anderen Verbandsgremien und der Beratung in grundsätzlichen, richtungsgebenden Angelegenheiten des Verbandes. Die Mitgliederversammlung ist ferner insbesondere zuständig für:
    a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und der Rechnungslegung
    b) Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrats
    c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer bzw. des Wirtschaftsprüfers
    d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats
    e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Bestätigung etwaiger vom Aufsichtsrat kooptierter Aufsichtsratsmitglieder
    f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    h) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
  2. Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einberufung der Versammlung muss die Tagesordnung enthalten, die vom Vorstand festgesetzt wird und den Gegenstand der Beschlussfassung zu bezeichnen hat. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Anschrift versandt wurde.

    2a. Die Mitgliederversammlung kann auch „virtuell“, also im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Telefon- bzw. Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in Form einer Präsenzsitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Telefon- bzw. Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder den Antrag beim Vorsitzenden des Vorstands schriftlich und begründet stellen oder wenn die Mehrheit des Vorstandes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im Interesse des Verbands für erforderlich hält.

    b) Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands (§ 41 BGB) gilt ergänzend § 16.
  5. Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme; Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Stimmberechtigte Mitglieder können in der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht nur für sich selbst ausüben und müssen durch ein Mitglied der Geschäftsführung oder einen spezifisch bevollmächtigten Mitarbeiter des Unternehmens vertreten werden; Vorsitzende von Fachverbänden können nur durch ein Mitglied ihres Vorstandes vertreten werden. Eine Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.

    c) Sitzungsleitung und Beschlussfassung
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Aufsichtsratsmitglied geleitet, notfalls wird ein Versammlungsleiter durch die anwesenden Mitglieder bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und/oder Medienvertreter zulassen.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand – eingehend bei der Geschäftsstelle – schriftlich beantragen, dass bestimmte Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand nimmt diese Beschlussgegenstände in die Tagesordnung auf.
  8. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden (Dringlichkeitsantrag), beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Dringlichkeitsantrags ist eine Mehrheit von mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Verbandsauflösung sowie Wahl und Abberufung von Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitgliedern sind unzulässig.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse – soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben somit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Höhere Mehrheitsverhältnisse gelten jedoch,
    a) für eine Änderung der Satzung, wofür zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich sind und
    b) für Auflösung des Verbandes, wofür die Bestimmungen des § 16 maßgebend sind.
  10. Dem Schriftformerfordernis im Sinn dieses § 9 genügen auch Telefax und E-Mail.

 

§ 10 – Der Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat des Verbandes besteht aus:
    a) dem Aufsichtsratsvorsitzenden,
    b) mindestens zwei, maximal fünfzehn weiteren Aufsichtsratsmitgliedern.
    Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats soll der Struktur der Mitglieder und der internationalen Expansion Rechnung tragen.
    Solange die maximale Anzahl von insgesamt sechzehn Aufsichtsratsmitgliedern nicht ausgeschöpft ist, kann der Aufsichtsrat bis zu vier weitere Aufsichtsratsmitglieder vorläufig kooptieren. Diese müssen bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bestätigt die Mitgliederversammlung die kooptierten Aufsichtsratsmitglieder nicht, scheiden diese mit Ablauf der Mitgliederversammlung aus dem Aufsichtsrat aus.
  2. Der Aufsichtsrat bestimmt den Vorstand (§ 11) und überwacht dessen Tätigkeit, insbesondere die Einhaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ferner obliegt dem Aufsichtsrat:
    a) die Genehmigung des Haushaltsplans sowie
    b) die Bestellung zweier Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder oder – nach freiem Ermessen des Aufsichtsrats – alternativ die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers.
  3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für jeweils vier Jahre gewählt. Personen können nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr in den Aufsichtsrat gewählt werden. Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben auch nach Überschreiten dieser Altersgrenze bis zu den nächsten Neuwahlen im Amt.
  4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Aufsichtsratsvorsitzenden.
  5. Mitglieder im Aufsichtsrat können nur solche Personen sein, die in der Branche tätig sind.
  6. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens der Aufsichtsratsvorsitzende und ein weiteres Aufsichtsratsmitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Aufsichtsrat kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen oder virtuelle Sitzungen (per Telefon- oder Videokonferenz) abhalten. Der Schriftform genügen hierfür auch Telefax und E-Mail. Antwortet ein Aufsichtsratsmitglied auf eine schriftliche Beschlussvorlage nicht innerhalb von drei Werktagen ab Zugang, so gilt sein Schweigen als Zustimmung zu der Beschlussvorlage.
  7. Der Aufsichtsrat wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder dies schriftlich verlangen.

 

§ 11 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden des Vorstands sowie – optional nach freiem Ermessen des Aufsichtsrats –
    b) bis zu drei gleichberechtigten Stellvertretern.
    Die Ämterzuteilung sowie eine etwaige personelle Zuordnung von Ressortzuständigkeiten innerhalb des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat, der bei der Zusammensetzung des Vorstandes auch die Struktur der Mitglieder und der internationalen Expansion berücksichtigen soll.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Personen können nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr zum Vorstand bestellt werden. Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Überschreiten dieser Altersgrenze im Vorstand bis zum Ablauf der vierjährigen Periode.
  3. Vorstand im Sinn des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende des Vorstands (Abs. 1a) und – soweit vorhanden – die drei Stellvertreter (Abs. 1b). Der Vorsitzende des Vorstands und – soweit vorhanden – seine Stellvertreter sind je einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter nur vertreten dürfen, soweit der Vorsitzende verhindert ist.
  4. Der Vorstand bleibt bis zum Ablauf der vierjährigen Periode im Amt.
  5. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen oder virtuelle Sitzungen (per Telefon- oder Videokonferenz) abhalten. Der Schriftform genügen hierfür auch Telefax und E-Mail. Antwortet ein Vorstandsmitglied auf eine schriftliche Beschlussvorlage nicht innerhalb von drei Werktagen ab Zugang, so gilt sein Schweigen als Zustimmung zu der Beschlussvorlage.
  6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, so muss der Vorsitzende eine Vorstandssitzung einberufen, sobald ein Vorstandsmitglied dies verlangt.
  7. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist für die ordnungsgemäße Geschäftsordnung verantwortlich.
  8. Der Vorstand kann – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – verdiente Vorsitzende des Verbandes bei ihrem Ausscheiden aus ihrem Amt zu Ehrenvorsitzenden ernennen.
  9. Die Ehrenvorsitzenden sind zu Sitzungen des Aufsichtsrats einzuladen. Sie haben beratende Funktion.

 

§ 12 – Gemeinsame Sitzungen/Fachausschüsse und Arbeitsweise

  1. Vorstand und Aufsichtsrat tagen in der Regel in gemeinsamen Sitzungen. Die Vorsitzenden des Vorstands und des Aufsichtsrats stimmen frühzeitig die Sitzungstermine und Tagesordnungspunkte ab. Die Versammlungsleitung obliegt bei solchen gemeinsamen Sitzungen dem Vorsitzenden des Vorstands. Bei Bedarf oder gemäß der Satzung erforderlich erfolgen gesonderte Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat.
  2. Der Vorstand kann zur Durchführung von Verbandsaufgaben Fachausschüsse und Arbeitskreise bilden.
  3. Die Koordinierung der Tätigkeit der Fachausschüsse und der Arbeitskreise obliegt dem Vorstand.

 

§ 13 – Protokolle

Über jede Mitgliederversammlung, Aufsichtsratssitzung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die das Ergebnis wiedergibt. Die Niederschriften sind vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Sie sind bei der jeweils nächsten Mitgliederversammlung bzw. Aufsichtsrats- bzw. Vorstandssitzung zu genehmigen.

 

 

§ 14 – Beiträge

  1. Die Kosten des Verbandes werden durch Beiträge und durch Umlagen der Ordentlichen Mitglieder gedeckt, deren Höhe jeweils durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Von Fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die der Vorstand jeweils im individuellen Einzelfall festlegt.

 

§ 15 – Ehrenamtliche Tätigkeit/Vergütung

  1. Die Tätigkeit des Aufsichtsrats, des Vorstandes, der Fachausschüsse und der Arbeitskreise erfolgt ehrenamtlich; der Aufsichtsrat ist davon abweichend berechtigt, ein Mitglied, mehrere oder alle Mitglieder des Vorstands mit hauptamtlicher, teilzeitlicher oder entgeltlicher Tätigkeit zu betrauen.
  2. Die ehrenamtlich Tätigen haben im Rahmen der vom Vorstand aufgestellten Richtlinien Anspruch auf Ersatz von Reisekosten (Tagegeld, Übernachtungen und Fahrtauslagen) im Rahmen des Haushaltsplanes. Der Auslagenersatz kann vom Vorstand pauschaliert werden. Die Höhe der Tages- und Übernachtungsgelder bestimmt der Vorstand.

 

§ 16 – Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Anträge auf Auflösung des Verbandes müssen mindestens vier Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung zur Tagesordnung angemeldet und den Mitgliedern bekannt gegeben sein.
  3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Ordentlichen Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands einberufene Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verbandsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
  4. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Ordentlichen Mitglieder des Verbandes.
  5. Der Vorstand bestimmt den Liquidator. Vorhandenes Vermögen wird einer im Rahmen des Verbandszweckes liegenden gemeinnützigen Verwendung zugeführt. Ein Anspruch der Mitglieder auf das Verbandsvermögen oder Teile dessen ist ausgeschlossen.

 

§ 17 – Schiedsgericht

  1. Über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verband, die sich aus dieser Satzung oder im Zusammenhang mit der Verbandsmitgliedschaft ergeben, entscheidet das institutionelle Schiedsgericht des Verbands (§ 1066 Zivilprozessordnung) ausschließlich und abschließend an Stelle der staatlichen Gerichte.
  2. Das Schiedsgericht kann daneben auch – auf freiwilliger Basis – von jedem Ordentlichen Mitglied (als Kläger) wegen einer Rechtsstreitigkeit mit einem anderen Ordentlichen Mitglied (als Beklagter) angerufen werden. Sofern das andere Ordentliche Mitglied mit einer Verhandlung vor dem Schiedsgericht einverstanden ist, und beide Parteien ein solches Schiedsgerichtsverfahren gegenüber dem Schiedsgerichtsvorsitzenden schriftlich beantragt haben, entscheidet das institutionelle Schiedsgericht des Verbands ausschließlich und abschließend an Stelle der staatlichen Gerichte.
  3. Die Besetzung des Schiedsgerichts erfolgt durch die Mitgliederversammlung oder – soweit wegen Nichtbesetzung oder Befangenheit des Schiedsrichters erforderlich – durch die Parteien gem. §§ 1034 ff Zivilprozessordnung.
  4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprechend.

 

§ 18 – Änderung der gesetzlichen Grundlage

Sollten einzelne Satzungsbestimmungen unwirksam sein oder durch künftige Gesetze unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt. Die dadurch entstehenden Lücken sind unverzüglich zu ergänzen. Der Bestand des Verbandes wird hierdurch nicht berührt.

 

 

§ 19 – Redaktionelle Änderungen

Der Vorsitzende des Vorstands ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, wenn eine Behörde oder ein Gericht die Eintragung des Verbandes oder einer Satzungsänderung oder eine Registrierung hiervon abhängig macht.