EFSA - European Food Safety Authority / Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
Diverse Änderungen bei Zusatzstoffen
Alle EU-weit eingesetzten Lebensmittelzusatzstoffe werden einer Neubewertung unterzogen. In der Folge haben sich beispielsweise bei verschiedenen E-Stoffen Änderungen ergeben.
Von Dr. Jörg Häseler
Bei der EFSA, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in Parma, ist auch das Panel für „Food Additives and Nutrient Sources added to Food“ (ANS) angesiedelt. Es bewertet die Sicherheit chemischer Stoffe, die den Lebensmitteln zugesetzt werden, sowie die Exposition der Verbraucher diesen gegenüber. Das ANS veröffentlicht hierzu einzelne Stellungnahmen.
Im Zuge der Arbeiten des Gremiums werden alle EU-weit eingesetzten Lebensmittelzusatzstoffe einer Neubewertung unterzogen, so dass sich manches ändern wird. Einiges geändert hat sich beispielsweise bereits bezüglich E 412, E 120, E 422 und E 460. Dies sollte den Qualitätsmanagern bekannt sein, damit sie die Analyseaufträge im Rahmen der Eigenkontrolle entsprechend anpassen können.
Der Zusatzstoff Guarkernmehl (E 412) darf unter anderem für Backwaren, Speiseeis, Desserts und Milchmischgetränke – jeweils quantum satis, also ohne festgeschriebene Höchstmenge – eingesetzt werden. In der Stellungnahme des EFSA-Panels zur Reevaluierung dieses Zusatzstoffs heißt es, dass für die allgemeinen Bevölkerungsgruppen kein Bedarf an der Festlegung eines ADI-Wertes (Acceptable Daily Intake – erlaubte Tagesdosis) besteht, da keine gesundheitlichen Bedenken gegeben sind. Bezüglich der Gruppen der Säuglinge und Kleinkinder sollten jedoch weitere Untersuchungen durchgeführt werden, da die Datenmenge für diese sensiblen Verbrauchergruppen als nicht ausreichend eingestuft wird.
Echtes Karmin (E 120) ist unter anderem für Süßigkeiten als Farbstoff zugelassen. Nach Angaben des ANS wird dieser Farbstoff mit einem hohen Gehalt an 4-Aminokarminsäure (4-ACA) in Lebensmitteln verwendet und als Echtes Karmin oder E 120 gekennzeichnet. Problematisch hieran: 4-ACA ist nicht in der Unionsliste der zugelassenen Zusatzstoffe aufgeführt. Der Farbstoff E 120 mit einem erheblichen Anteil an 4-ACA wird als nicht zugelassener Zusatzstoff betrachtet, obwohl die Reinheitskriterien in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 keinen konkreten Höchstwert hierfür vorsehen. 4-ACA ist ein natürlicher Bestandteil der Cochenillelaus und kann somit im Farbstoff als Verunreinigung auftreten. Hohe Gehalte werden allerdings auf ein absichtliches Herstellen zurückgeführt, das durch die bestehende Zulassung nicht abgedeckt ist.
Glycerin (E 422) darf quantum satis beispielsweise für Kaugummi, Überzüge sowie Kakao- und Schokoladenerzeugnisse verwendet werden. Der ANS-Stellungnahme zur Reevaluierung dieses Lebensmittelzusatzstoffs ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Genotoxizität keine Bedenken vorliegen. Zudem wird keine Notwendigkeit für die Festlegung eines ADI-Wertes gesehen. Bei den aktuell festgelegten Verwendungsbedingungen bestehen keine Sicherheitsbedenken. Dem Ergebnis zufolge gibt es Unsicherheiten in Bezug auf Verunreinigungen durch den Produktionsprozess.
Mikrokristalline Cellulose (E 460) ist quantum satis unter anderem für Eiscreme und Kaugummi zugelassen. Die Stellungnahme seitens der ANS zur vorgeschlagenen Änderung der Spezifikation für diesen Zusatzstoff besagt, dass einzig bezüglich der Löslichkeit in Natriumhydroxidlösung Änderungen vorgenommen werden sollten. •